Satzung

Tischtennis-Club 1950 Langen e.V. Vereinssatzung
(derzeit gültige Fassung vom 19. Juli 2016)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Vereinstätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Protokollierung
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

(1) Der am 29. November 1950 gegründete Verein führt den Namen:

Tischtennis-Club 1950 Langen e.V.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Langen/Hessen.

(4) Er ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und im Hessischen Tischtennis-Verband.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.

(6) Die Farben des Vereins sind blau-rot.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Vereinstätigkeit

(1) Der Tischtennis-Club 1950 Langen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Tischtennis,

b) die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensports,

c) die Organisation eines geordneten, leistungsorientierten Trainings-, Spiel- und Kursbetriebs,

d) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen,

e) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie

f) die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportstätten und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die über bloße Annehmlichkeiten bei besonderen Anlässen hinausgehen. Amtsträgern, Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins können Aufwendungen ersetzt werden, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Über den Erstattungsanspruch und über die Höhe der Erstattung entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufwandsersatz kann maximal nur in dem Umfang und in der Höhe erfolgen, wie er durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Zahlungen dürfen allerdings nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs.1 Nr.3 Abgabenordnung). Die Entscheidung, ob ein Vereinsamt entgeltlich ausgeübt wird, trifft die Mitgliederversammlung

(6) Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

(7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und

c) Ehrenmitgliedern.

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter / s erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragstellerin / dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod,

d) Löschung des Vereins.

(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Für Kinder und Jugendliche ist der Austritt unter Beachtung der Monatsfrist auch zum 31. Oktober möglich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,

b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

c) wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

(4) Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung oder einen Teil am Vereinsvermögen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Hallenbenutzungsordnung bzw. Hausordnung sowie der Hallenbelegungszeiten sowie sonstiger Ordnungen zu nutzen.

(2) Zum Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder in der Mitgliederversammlung Hinweis auf § 9 Abs. 4 dieser Satzung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Vereinssatzung während ihrer Vereinszugehörigkeit ausnahmslos zu beachten,

b) die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,

c) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,

d) die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie

e) die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.


§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-Identifikationsnummer DE86ZZZ00000239854 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1.Juni, bei Halbjahreszahlung zum 1. Juni und 1.Dezember ein. Nach Beitritt zum Verein erfolgt der erste Beitragseinzug am ersten Tag des dem Beitragsmonat folgenden Kalendermonats. Fallen diese Termine nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

(5) Gesetzliche Vertreter minderjähriger Mitglieder haften für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.


§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern zu Ehrenvorsitzende,

f) Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,

g) Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),

h) Erlass von Ordnungen,

i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

j) Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte alsbald nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat durch Aushang in dem Vereinsschaukasten in der Sportstätte zu erfolgen.

Die Kommunikation im Verein kann zusätzlich in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet sind.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zum 31.März des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese Anträge sind auf die Tagesordnung zur Abstimmung aufzunehmen.

Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können auf der Mitgliederversammlung lediglich erörtert werden. Dies setzt aber einen Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen voraus.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgegeben ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

(3) Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer finden alle zwei Jahre statt, und zwar in den Jahren, die mit einer geraden Zahl enden ( z.B. 2016, 2018, 2020 usw.)

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

(4) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dem Antrag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt wird.

Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der/den 2. Vorsitzenden (maximal 3 Personen),
dem/der Sportwart / in
dem/der Kassenwart / in
dem/der Jugendleiter / in
dem/der 1.Schriftführer/ in
dem/der Hobbywart / in
dem/der Pressewart / in
dem/der Zeugwart / in
dem/der Leiter / in des Festausschusses
dem/der Ehrenvorsitzenden

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und 2.Vorsitzenden, der /die Sportwart / in, der / die Kassenwart / in, der / die Jugendleiter/ in und der / die 1. Schriftführer / in. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

d) die Entscheidung über den Anspruch von Mitgliedern des Vereins auf Aufwendungsersatz und dessen Höhe ( Hinweis auch auf § 2 Abs.3 dieser Satzung ),

e) die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(7) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes zu entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegen.

Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(8) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.


§ 11 Protokollierung

(1) Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

c) Zahl der erschienen Mitglieder,

d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,

e) die Tagesordnung,

f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,

g) die Art der Abstimmung,

h) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

i) Beschlüsse in vollem Wortlaut.

Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.


§ 12 Kassenprüfer

(1) Es werden drei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Sie haben das Recht, die Vereinskasse, die Vereinskonten und die übrige Buchführung einschließlich der Belege sachlich und rechnerisch jederzeit zu überprüfen, wobei sich das Prüfungsrecht nur auf die buchhalterische Richtigkeit und nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge erstreckt. Die Prüfungen müssen mindestens drei Tage vorher dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin angekündigt werden.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Bankgeschäfte sowie der Aufzeichnungen die Entlastung des Kassenwarts / der Kassenwartin und des übrigen Vorstandes.


§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten sind in der mit der Vereinssatzung geltenden Datenschutzrichtlinie festgehalten.

(2) Die Datenschutzrichtlinie kann jederzeit auf der Homepage des Vereins
(http://www.ttc-langen.de/datenschutzrichtlinie/) eingesehen oder beim Vorstand erfragt werden.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem in der Datenschutzrichtlinie beschriebenen Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Langen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2016 in Langen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eine weitere Satzungsänderung ( §13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte ) wurde bei der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2019 in Langen beschlossen und ist ebenfalls mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Langen, im Mai 2016

Der Vorstand

Die Satzung des TTC Langen in der Fassung vom 25. Mai 2016 wurde am 19.7.2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main, Registerblatt VR 3246, eingetragen und tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft.
Die von der Mitgliederversammlung am 29.Mai 2019 beschlossene Änderung des § 13 der Satzung wurde am 19. Juli 2019 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach, Registerblatt VR 3246, eingetragen.